Allgemeine Vertragsbedingungen für Beratungsleistungen
Die Erfüllung des Vertrags setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber (AG) und twr GmbH (TWR) voraus und erfordert eine enge partnerschaftliche Zusammen-arbeit, damit TWR die Interessen des AG wirksam wahrnehmen kann. Die nachstehenden Bestimmungen gelten zwischen dem AG und TWR und für alle Aufträge über Beratungs- und Organisationsleistungen sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg.
§ 1 Pflichten TWR
TWR ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erfüllen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat TWR die Pflicht, den AG, soweit dies erforderlich ist, über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten und Termine nicht unwesentlich überschritten werden, ist TWR verpflichtet, den AG unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen hat TWR jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Auskunft zu erteilen. Nach Beendigung der Leistungen durch TWR und nach deren Honorierung kann der AG verlangen, dass ihm die Ergebnisunterlagen ausgehändigt werden.
§ 2 Pflichten AG
Der AG ist verpflichtet, die Leistungserbringung zu fördern, insbesondere soll er alle erforderlichen Daten bereitstellen und alle anstehenden Fragen unverzüglich entscheiden. Der AG schafft unentgeltlich und rechtzeitig die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung notwendig sind. Er stellt im Bedarfsfalle die notwendigen Arbeitsräume zur Verfügung und ermöglicht TWR Zutritt zu seinen Betriebs-räumen. Datenträger, die der AG zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und den Anforderungen von TWR entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der AG TWR alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Mehraufwendungen und stellt TWR von Ansprüchen Dritter frei.
§ 3 Haftung TWR
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet TWR unbeschränkt. Im Übrigen haftet er für von ihm schuldhaft verursachte Schäden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, im Rahmen der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung wegen Personenschäden bis zu €5 Mio., Sachschäden pauschal und Vermögensschäden bis zu €100.000. Wird TWR für einen Schaden in Anspruch enommen, für den auch ein Dritter einzutreten hat, so haftet er nur in dem Umfang, in dem er im Verhältnis zu dem Dritten haftbar ist. Die Haftung für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden wie Betriebsunterbrechung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 Verzug
Kommt TWR mit seinen Leistungen in Verzug, hat der AG das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung erbracht wird. Dies gilt jedoch nicht für den Fall höherer Gewalt. Ein Ereignis höherer Gewalt, das TWR die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, berechtigt ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und zuzüglich um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und ähnliche Umstände, von denen TWR unmittelbar und mittelbar betroffen ist, gleich.
§ 5 Verlängerung und Unterbrechung
Verlängert sich durch Gründe, die TWR nicht zu vertreten hat, die Leistungszeit gegenüber den bei Auftrags-erteilung vorgesehenen Terminen, hat TWR Anspruch auf eine Vergütung der damit verbundenen Mehrkosten. Das gilt auch im Falle einer Unterbrechung, die TWR nicht zu vertreten hat.
§ 6 Vorzeitige Auflösung des Vertrags
Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den TWR zu vertreten hat, so steht TWR ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
§ 7 Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche des AG gegen TWR wird einzelvertraglich geregelt, ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der Leistung und durch Stellung der Schlussrechnung.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrecht
Urheberrechte werden durch den Vertrag mit dem AG nicht übertragen. Die Unterlagen dürfen im Rahmen des Vertragszwecks durch den AG einem Dritten zugänglich gemacht werden. Im Übrigen dürfen die Unterlagen nur mit schriftlichem Einverständnis einem Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabsprachen müssen schriftlich erfolgen. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am Nächsten kommt.